Allgemeine Geschäftsbedingungen - Horn Wertheim GmbH
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AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen für Geschäftskunden

1. Allgemeines
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen für Geschäftskunden liegen allen Geschäftsabschlüssen mit Unternehmen zugrunde; diese Bedingungen gelten nicht bei Geschäftsabschlüssen mit Verbrauchern. Sie gelten durch Erteilung des Auftrages in vollem Umfang als vom Auftraggeber anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2. Preisangebot
Alle Preisangebote werden in Euro abgegeben und verstehen sich exklusiv Umsatzsteuer. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Tagespreise. Bei einer Erhöhung der Materialkostenpreise oder Löhne in der Zeit zwischen Absendung der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware behält sich der Auftragnehmer einen Preisaufschlag in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten vor.

3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zuerfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Beträge bis 25,00 € für einen einzelnen Auftrag sind bei Lieferung ohne Abzug zahlbar. Dabei gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung. Die Spesen für die Wechsel gehen zu Lasten des Wechselgebers. Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter eigener Forderungen zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz als pauschaler Schadensersatz ab Verzugseintritt zu leisten. Weist der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nach, so ist der Schadensersatz entsprechend zu vermindern, der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder entstehen sonstige begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten oder, wenn eine Nachfrist zur Zahlung erfolglos verstrichen ist, vom Vertrag fristlos zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung keine Zahlung leistet. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zu Gunsten des Auftraggebers geändert werden, hat dieser die dadurch entstehenden Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung der Kaufpreisforderung samt Nebenkosten unser Eigentum. Veräußert sie der Auftraggeber, so gelten schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen samt allen Nebenkosten gegen seine Abnehmer als an uns abgetreten. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen betreffend der Lieferung an seine Abnehmer zu geben. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Auftraggeber aller weiteren Verfügungen über die ausstehenden Verkaufpreisforderungen zu enthalten. Verarbeitet der Auftraggeber die gelieferten Waren im seinem Betrieb selbst, so erlangt der Auftragnehmer an dem Fertigprodukt des Auftraggebers Miteigentum im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Vorbehaltseigentum zum Gesamtwert des Fertigproduktes.

5. Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. Gebühren für bahneigene Behälter und Paletten hat der Auftraggeber zu bezahlen. Versendet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Bei Frei-Haus Lieferungen ist dem Auftragnehmer die Wahl des Spediteurs vorbehalten. Die Qualität der fertiggestellten Waren kann bei längerer Lagerung als 12 Monate nach dem Herstellungsdatum nicht garantiert werden.

6. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferzeit erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer. Sollte die genaue Spezifikation der Produktionsfreigabe zu einem Auftrag seitens des Auftraggebers nicht rechtzeitig eintreffen, so ist der Auftragnehmer von der Einhaltung des angegebenen Liefertermins befreit. Unter Setzung einer angemessenen Nachfrist behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, wenn sie durch Umstände verursacht wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Betriebsstörungen im eigenen oder im fremden Betrieb, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie durch alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch verursachte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Abrufaufträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, innerhalb von 6 Wochen nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Die Bezahlung hat in jedem Fall spätestens nach 6 Wochen zu erfolgen. Sollte der Auftraggeber sich entscheiden die Lieferung der Ware zu verschieben, so wird der Auftragnehmer Lagergebühren in Rechnung stellen (Paletten pro Woche).

7. Lieferverzug
Bei Lieferungsverzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er auf keinen Fall verlangen. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung und Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

8. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §§ 281 und § 323 BGB zu. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

9. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eine Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von einem Jahr nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat beim Auftragnehmer eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind und bei Druckarbeiten, soweit sie auf die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Desgleichen kann für Chlor- und Säurefreiheit nur insoweit garantiert werden als diese von dem Rohstofflieferanten zugesichert wird. Dasselbe gilt für andere schädliche Chemikalien. Werden an eine Verpackung durch Gesetz, Verordnung oder Ausschreibung bestimmte Anforderungen gestellt, so muss der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweisen.

10. Vom Auftraggeber beschafftes Material
ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität. Bei größeren Posten sind die durch die Übernahme entstehenden Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch Beschnitt, Stanzungen und dergleichen, unvermeidlichem Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck, Eigentum des Auftragnehmers.

11. Verpackung
aus Papier und Pappe wird zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten, Ballenbretter und Paletten werden, wenn ihre Rücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu 2/3 des berechneten Preises gutgeschrieben. Collicoverpackungen sind sofort zurückzusenden, anderenfalls wird die Miete dafür berechnet.

12. Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen oder Gutachten. Druckvorlagen und Werkzeuge, die Eigentum des Auftraggebers sind, werden beim Auftragnehmer auf Risiko des Auftraggebers gelagert.

13. Urheberrecht
Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Vom Auftragnehmer hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke bleiben sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden.

14. Versicherungen
Wenn die dem Auftragnehmer übergebenen Roh- und Hilfsstoffe, Muster, Originale, Druckstöcke, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Dasselbe gilt auch, wenn vom Auftraggeber bezahlten Fertigwaren in dessen Auftrag eingelagert werden.

15. Stanz- und Satzfehler
In Abweichung von der Stanz- oder Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für Auftraggeber- und Graphikerkorrekturen.

16. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw.
sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch grobes Verschulden. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.

17. Mehr- oder Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet Mengenabweichungen bis zu ±10% anzuerkennen. Dieser Prozentsatz kann sich um die in den Lieferbedingungen der Roh- und Hilfsstofflieferanten angegebene Prozentsätze erhöhen. Bei Kleinmengen unter 1000 Stück ±25 %. Sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bestimmte Roh- oder Hilfsstoffe bestellt worden und werden diese nicht für die Aufträge gebraucht, so übernimmt der Auftraggeber gegen entsprechende Bezahlung den Restvorrat, sofern der Vorlieferant auf Abnahme besteht.

18. Firmentext und Betriebskennnummer
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

19. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Gerichtsstand des Auftragnehmers.